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Haftungsquote bei deutlicher Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit rechtfertigt die Annahme einer Mithaftung, wenn nicht nachweisbar ist, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nicht zu verhindern gewesen wäre,

Kommt es auf der Autobahn zu einem Verkehrsunfall, weil der Fahrer eines Kraftfahrzeugs unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 1 StVO und unter erheblicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (hier: mit 180 km/h) ein anderes Kraftfahrzeug auf dem linken von drei Fahrstreifen überholt und das andere Fahrzeug unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO unmittelbar vor dem Überholenden von der mittleren auf die linke Fahrspur wechselt, so kommt eine Haftungsverteilung von 60:40 zu Gunsten des überholenden Fahrzeugs in Betracht.

Bei der Berechnung des Nutzungsausfalls rechtfertigt die Tatsache, dass es sich beim beschädigten Fahrzeug um ein über zehn Jahre altes Fahrzeug handelt, die Herabstufung des Fahrzeugs in der Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch gegenüber einem Neufahrzeug um zwei Fahrzeuggruppen, nicht aber eine Berechnung des Nutzungsausfalls nur nach Vorhaltekosten.


LG München I, 31.10.2018 - Az: 17 O 5549/17

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