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Ersatzfähigkeit von Privatgutachterkosten auch bei Ergänzungsgutachten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Auch die Kosten eines Ergänzungsgutachtens nach einem Verkehrsunfall und einer privaten Beauftragung einer Erstbegutachtung sind demnach grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Einholung des Ergänzungsgutachtens durch den Schädiger veranlasst ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Geschädigte darf nach § 249 BGB solche Maßnahmen ergreifen, die aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Dritten zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind.

Hierzu zählen auch die Kosten eines vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen, da solche Aufwendungen der Durchsetzung und Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs dienen.

Auch die Kosten eines Ergänzungsgutachtens sind demnach grundsätzlich erstattungsfähig, wenn die Einholung des Ergänzungsgutachtens durch den Schädiger veranlasst ist.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich das Ergänzungsgutachten als Nachbesserung des ursprünglichen Gutachtens darstellt (§ 635 BGB) oder wenn der Geschädigte die gerichtliche Verfolgung seiner Ansprüche absehen kann.

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