Art. 3 Nr. 35, Art. 26 Abs. 5 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG iVm Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 2007/715 schützen neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSv Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist. In der Folge sind diese Vorschriften und - in unionsrechtskonformer Auslegung - auch die nationalen Ausführungsbestimmungen der § 13 Abs. 1, § 27 Abs. 4 EG-FGV drittschützend iSv § 823 Abs. 2 BGB.
OLG München, 30.11.2023 - Az: 14 U 161/22
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