Ein Überholer hat einen Verkehrsunfall selbst verschuldet, wenn er in ein stehendes Fahrzeug hineinfährt, dass auf der Fahrbahn stand und aufgrund von Gegenverkehr seine Abbiegeabsicht nicht in die Tat umsetzen konnte.
Sofern der Abbiegewillige jedoch den Blinker nach links gesetzt hat, darf nicht überholt werden, weil klar zu erkennen ist, dass das Fahrzeug nach links abbiegen will. Andernfalls liegt ein grober Verkehrsverstoß vor, sodass auch die von dem anderen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nicht in Anrechnung gebracht werden kann. Da der Überholenden in diesem Fall allein für den Unfall verantwortlich ist, stehen ihm keinerlei Schadensersatzansprüche zu.
Sofern der Abbiegewillige jedoch den Blinker nach links gesetzt hat, darf nicht überholt werden, weil klar zu erkennen ist, dass das Fahrzeug nach links abbiegen will. Andernfalls liegt ein grober Verkehrsverstoß vor, sodass auch die von dem anderen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr nicht in Anrechnung gebracht werden kann. Da der Überholenden in diesem Fall allein für den Unfall verantwortlich ist, stehen ihm keinerlei Schadensersatzansprüche zu.
AG Schwarzenbek, 15.03.2019 - Az: 2 C 104/18
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