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Auffahrunfall mit einem verbotswidrig geparkten Auflieger: Wer haftet?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken unzulässig vor Einmündungen bis zu 5 m von dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten aus gerechnet. Wird in diesem Schutzbereich sichtbehindernd geparkt, kommt eine Mithaftung des verbotswidrig Parkenden in Betracht.

Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr.1 StVO liegt vor, wenn ein LKW Auflieger deutlich in die Fahrbahn hineinragt und diese verengt.

Fährt ein Fahrzeugführer auf diesen verbotswidrig geparkten Auflieger auf, so ist zu berücksichtigen, dass ein Kraftfahrer gemäß § 3 StVO seine Geschwindigkeit so einzurichten hat, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten und dass er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Seine Geschwindigkeit hat er den Straßen-, Verkehrs- und Wetterverhältnissen anzupassen. Er darf grundsätzlich nur so schnell fahren, dass der Anhalteweg nicht länger als die sichtbare Strecke ist.

Der Kraftfahrer ist zu einer solchen Fahrweise verpflichtet, dass er in der Lage ist, auch vor einem unvermuteten Hindernis, mit dem auf öffentlicher Straße jederzeit gerechnet werden muss, rechtzeitig anhalten zu können.

Er verstößt gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er dem nicht Rechnung trägt und sich in seiner Fahrweise hierauf nicht einrichtet.

Kommt es dadurch zu einem Unfall, dass ein Kraftfahrer auf ein Hindernis auffährt, so findet dies in aller Regel seine Erklärung in einem fahrlässigen Fehlverhalten des auffahrenden Kraftfahrers, der es entweder an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen oder aber seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Sicht-, Verkehrs- und Wetterverhältnissen angepasst hat.

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