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Vom Parkplatz auf die Straße: Warum auch bei roter Fußgängerampel erhöhte Sorgfaltspflichten gelten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wer vom Parkplatz auf die Straße einfährt, ist auch dann nicht von den erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 StVO entbunden, wenn sich auf der bevorrechtigten Straße eine Fußgängerampel befindet, deren Rotlicht den Verkehr sperrt.

Die Zeichengebung einer Ampel an einer Fußgängerfurt dient nur dem Schutz des dortigen Fußgängerverkehrs, nicht aber der Regelung der Verkehrsverhältnisse zur Einfahrt in die Straße.

Nach § 10 StVO hat, wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einem Unfall mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden.


OLG Schleswig, 14.02.2023 - Az: 7 U 63/22

ECLI:DE:OLGSH:2023:0214.7U63.22.00

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