Bei der Festlegung der konkreten Inhalte der Verkehrssicherungspflicht ist zu berücksichtigen, um welche Art von Verkehrsweg es sich handelt und ob dieser viel oder wenig frequentiert wird. Ferner kommt es auf die Wichtigkeit und die Gefährlichkeit des Weges an.
Ist ein Kreuzungsbereich stark frequentiert, wichtig und gefährlich, so besteht die Räum- und Streupflicht in diesem Bereich dennoch nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, auch ist die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Gemeinde zu berücksichtigen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Bereich innerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahnen der Straße an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen. Für Fußgänger müssen die Gehwege sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden. Gesteigerte Anforderungen an die Sicherungspflicht sind dabei an Örtlichkeiten wie Bahnhöfe und Haltestellen zu stellen, bei denen regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten starker Fußgängerverkehr herrscht.
Nichts anderes kann für einen Fußgängerüberweg zwischen einem Parkplatz und dem Beginn der Fußgängerzone in unmittelbarer Nähe zu deren Anfang gelten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht nach einem Glätteunfall Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund einer vermeintlichen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht geltend.
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