Eine Fahrerlaubnisbehörde übt ihr Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß aus, wenn sie bei Vorliegen einer Psychose die in Betracht kommenden Gutachter auf (Fach-)Ärzte einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle beschränkt hat. Denn nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung können die Begutachtungen bei affektiven Psychosen nur durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen und sind die erforderlichen Nachuntersuchungen bei schizophrenen Psychosen mit mehreren Episoden durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in festzulegenden Abständen zu wiederholen.
Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung stellen gemäß § 11 Abs. 5 FeV iVm Anlage 4a zur FeV die fachliche Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dar und sind, soweit sie wissenschaftliche Grundsätze wiedergeben, als antizipierte Sachverständigengutachten von erheblicher Bedeutung.
Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung stellen gemäß § 11 Abs. 5 FeV iVm Anlage 4a zur FeV die fachliche Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dar und sind, soweit sie wissenschaftliche Grundsätze wiedergeben, als antizipierte Sachverständigengutachten von erheblicher Bedeutung.
VGH Bayern, 19.12.2022 - Az: 11 B 22.632
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