Ob ein Mischkonsum von Cannabis und Alkohol durch einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen gem. § 11 Abs. 7 FeV - etwa wegen besonderer Verantwortungslosigkeit - zur Annahme einer fehlenden Fahreignung führt, wird im Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein, womit sich die Erfolgsaussichten derzeit als offen darstellen.
VGH Bayern, 01.10.2021 - Az: 11 CS 21.2129
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