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Mietwagenkosten bei Unfallschaden: Wann sind sie unverhältnismäßig und wann nicht?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Unfallgeschädigter verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er einer plausiblen sachverständigen Einschätzung folgt, wonach eine Notreparatur unwirtschaftlich ist, und stattdessen für die Reparaturdauer einen Mietwagen anmietet. Mietwagenkosten sind nur dann unverhältnismäßig, wenn sie jeden Maßstab wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung sprengen; das sogenannte Werkstattrisiko trägt insoweit der Schädiger. Für die Verjährungshemmung genügt eine Anmeldung des Anspruchs dem Grunde nach, ohne dass es einer konkreten Bezifferung oder vollständigen Schadensaufstellung bedarf.

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Nach § 249 Abs. 2 BGB sind grundsätzlich diejenigen Kosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzuges seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, 02.03.1982 - Az: VI ZR 35/80). Dabei dürfen dem Schädiger jedoch keine unverhältnismäßigen Aufwendungen auferlegt werden. Dieser Grundsatz der Schadensminderungspflicht ergibt sich aus § 254 Abs. 2 BGB, der im Rahmen des § 249 BGB sinngemäß, das heißt mit seinem letztlich auf § 242 BGB zurückzuführenden Grundgedanken, Anwendung findet (vgl. OLG Karlsruhe, 10.02.2014 - Az: 13 U 213/11).

Wann trifft den Geschädigten eine Obliegenheit zur Notreparatur?

Der Geschädigte hat nach dem Grundsatz von Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach allgemeiner Auffassung von einem ordentlichen Menschen zu erwarten sind, um den Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern. Für einen schuldhaften Verstoß gegen diese Obliegenheit ist der Schädiger beweispflichtig (vgl. OLG Koblenz, 06.03.2023 - Az: 12 U 1409/22).

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht setzt danach voraus, dass dem Geschädigten die grundsätzliche Möglichkeit einer Notreparatur und deren Wirtschaftlichkeit gegenüber den anfallenden Mietwagenkosten bekannt waren und er diese dennoch unterlassen hat. Legt ein vom Geschädigten beauftragter Privatsachverständiger nachvollziehbar dar, dass eine Notreparatur einen erheblichen Eingriff in die Karosserie erfordern und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt sein würde, darf der Geschädigte dieser plausiblen Einschätzung folgen. Auf die Frage, welche Schadensbehebung objektiv erforderlich und möglich gewesen wäre, kommt es wegen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht an; das sogenannte Werkstattrisiko - etwa hinsichtlich der Art der Schadensbehebung oder einer Lieferverzögerung des Ersatzteils - geht zu Lasten des Schädigers (vgl. OLG Stuttgart, 16.02.2023 - Az: 2 U 226/21).

Maßgeblich sind vielmehr die zum Zeitpunkt der Schadensbeseitigung gegebenenfalls beschränkten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten. Diese wirken im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung allenfalls anspruchserweiternd, nicht jedoch anspruchsverkürzend (vgl. BGH, 14.05.2019 - Az: VI ZR 393/18; BGH, 15.10.2013 - Az: VI ZR 528/12; BGH, 07.02.2023 - Az: VI ZR 137/22). Zweifel an der Unabhängigkeit oder Qualifikation des vom Geschädigten ausgewählten Sachverständigen müssen sich dem Geschädigten nicht aufdrängen, sofern hierfür keine konkreten Anhaltspunkte bestehen.

Abzugrenzen ist dies von Fällen, in denen bei einem wirtschaftlichen Totalschaden unstreitig eine Notreparatur möglich gewesen wäre und der Geschädigte gleichwohl vor der Wahl zwischen notdürftiger Instandsetzung und Weiternutzung einerseits sowie Anmietung eines Ersatzfahrzeugs andererseits stand. In einer solchen Konstellation kann bei verständiger Betrachtung ein Missverhältnis zwischen den Mietwagenkosten und den Kosten einer Notreparatur zu einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht führen (vgl. OLG Oldenburg, 08.09.1989 - Az: 6 U 106/89). Wird demgegenüber die Möglichkeit einer Notreparatur durch einen Privatsachverständigen als nicht wirtschaftlich dargestellt und bestehen zudem Unklarheiten über den Zeitpunkt der Ersatzteillieferung, ist eine solche Vergleichbarkeit nicht gegeben.


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OLG Celle, 13.09.2023 - Az: 14 U 19/23

ECLI:DE:OLGCE:2023:0913.14U19.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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