Die Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers ist gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV zu dem Zeitpunkt auszustellen, zu dem das Fahrzeug in den Verkehr gebracht wird. Die spätere Installation eines Software-Updates führt nicht dazu, dass der Hersteller eine neue Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen hat. Wird durch ein nach Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung installiertes Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung installiert, liegt darin somit kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 EG-FGV.
OLG München, 04.08.2023 - Az: 37 U 1709/23 e
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