Der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz ist im Verfahren nach oder analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden.
Der Wert eines Unterlassungsanspruchs ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen, aber nicht im Sinne eines „freien Beliebens“ zu bestimmen Maßgeblich ist das anhand objektiver Gesichtspunkte zu bewertende Interesse des Klägers an der Unterbindung künftiger Störungen der beanstandeten Art, somit nach dem Umfang der Beeinträchtigung, die dem Kläger im Falle einer Vornahme der besorgten Zuwiderhandlung droht.
Wie bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzuwägen. Zu den maßgeblichen Umständen zählen insbesondere die Art des abzuwehrenden Verstoßes und dessen wirtschaftliche Schädlichkeit für den Kläger. Indizwirkung für die Wertbemessung kommt der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung zu. Auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren – etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen – kann Rechnung zu tragen sein.
Es ist nicht sachgerecht, wenn der Streitwert für den Unterlassungsanspruch wegen unberechtigtem Parken schematisch auf der Grundlage eines fiktiven Mietzinses unter Heranziehung der §§ 8, 9 ZPO, § 41 Abs. 1 S. 1 GKG oder gar des § 41 Abs. 5 GKG, der nur Wohnraummiete betrifft, bestimmt würde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Wert der Unterlassungsansprüche, die den Gegenstand der Klageerweiterung bilden, ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen, aber nicht im Sinne eines „freien Beliebens“ zu bestimmen. Maßgeblich ist das anhand objektiver Gesichtspunkte zu bewertende Interesse des Klägers an der Unterbindung künftiger Störungen der beanstandeten Art, somit nach dem Umfang der Beeinträchtigung, die dem Kläger im Falle einer Vornahme der besorgten Zuwiderhandlung droht.
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