Ist der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrags über eine Fahrzeugreparatur auch mit der Fehlersuche beauftragt, sind auch die Leistungsteile zu vergüten, die nicht unmittelbar zum Erfolg der Reparatur führen.
Der Unternehmer hat bei der Fehlersuche in Anwendung der anerkannten Regeln der Technik zunächst die wahrscheinlichsten und für den Besteller günstigsten Fehlerursachen zu überprüfen.
Es obliegt dem Besteller im Rahmen von § 280 Abs.1 BGB darzulegen und nachzuweisen, dass der Unternehmer diese Vorgehensweise und damit die Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der Beurteilung der Anforderungen an eine wirtschaftliche Betriebsführung sind die Besonderheiten der Verträge über Reparaturen zu beachten. Ist, wie im vorliegenden Fall, die wirkliche Fehlerursache unbekannt, dann ist es unerlässlich, zunächst danach zu suchen und entsprechende technische Prüfungen vorzunehmen, um sodann die Reparatur durchzuführen. Ein Fehler wird in solchen Fällen dadurch entdeckt, dass die möglichen Fehlerquellen überprüft und nacheinander solange ausgeschaltet werden, bis – im Regelfall - die wirkliche Fehlerursache bestimmt ist. Insoweit schuldet die Werkstatt bei der Fehlersuche entgegen den Grundsätzen des Werkvertragsrechts keinen Erfolg. Eine derartige Erfolgsverpflichtung übernimmt eine Werkstatt aus praktischen und wirtschaftlichen Gründen in aller Regel nicht. Ob es sich bei der vertraglich geschuldeten Fehlersuche dementsprechend um einen unselbständigen Vertragsteil mit Dienstleistungscharakter, um einen schrittweise erweiterten Werkvertrag oder um einen selbständigen Vertrag handelt kann dabei dahingestellt bleiben. Jedenfalls entsteht eine Vergütungspflicht selbst dann, wenn die Werkstatt den Fehler nicht finden kann.
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