Die Löschungsfrist für ein
medizinisch-psychologisches Gutachten nach
§ 2 Abs. 9 StVG richtet sich grundsätzlich nach der Tilgungsfrist für die Entscheidung über die
Fahrerlaubnis, für die es angefertigt wurde.
Nach § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG sind Gutachten, die nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden dürfen, spätestens nach zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. Nach Satz 3 der Vorschrift ist in diesem Fall für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich.
Das Gutachten stellt insofern eine neue Tatsache dar und darf auch noch verwertet werden, wenn die Taten und Entscheidungen, die zur Fahrerlaubnisentziehung geführt haben, bereits getilgt wurden.
Das Gutachten mag insofern zwar auf den mittlerweile getilgten Taten beruhen und diese berücksichtigen, bleibt aber zumindest hinsichtlich des Ergebnisses eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Dies gilt bereits deswegen, weil das Gutachten eigenständige Bewertungen und Beurteilungen trifft, die zwar auf die vergangenen Taten und Entscheidungen Bezug nehmen, aber auch - etwa hinsichtlich des Umgangs des Betroffenen mit den fraglichen Taten - über diese hinausgehen. Bei der Frage nach der Geeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr, bei der es ein hohes Schutzbedürfnis der Gesellschaft gibt, stellen diese mithin eigenständige Erkenntnisse dar. Die Erwähnung einzelner – inzwischen – unverwertbar gewordener Taten erfassen mithin ein vorliegendes Gutachten nicht insgesamt, wenn es nicht ausschließlich auf ihnen beruht.