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Verwertung von bereits tilgungsreifen aber noch nicht gelöschten Eintragungen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Gem. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG dürfen getilgte Voreintragungen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden. Dabei steht die Tilgungsreife der Tilgung gleich. Dabei werden Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten - ausgenommen solcher nach § 24a StVG - spätestens nach fünf Jahren getilgt. Maßgebliche Berechnungszeitpunkte für den Beginn der Tilgungsfrist ist nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG zum einen der Rechtskrafteintritt der Bußgeldentscheidung und zum anderen der Zeitpunkt der Überprüfung der Vorbelastungen durch das Tatgericht, also der Tag des Erlasses des tatrichterlichen Urteils. Liegt zwischen den beiden Daten ein über die absolute Tilgungsfrist von 5 Jahren hinausgehender Zeitraum, besteht ein Verwertungsverbot hinsichtlich der entsprechenden Eintragung. 


OLG Düsseldorf, 22.11.2010 - Az: IV-4 RBS 180/10

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