Tritt Tilgungsreife während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein, bleibt das regelmäßig unberücksichtigt. Anders ist nur zu verfahren, wenn das Rechtsbeschwerdegericht wegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers von § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch macht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Auf der Basis der Feststellungen nimmt das Tatgericht eine Bemessung des Bußgelds vor, die das Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Fehler überprüft.
Daraus folgt zwangsläufig, dass der Eintritt der Tilgungsreife während des Rechtsbeschwerdeverfahrens regelmäßig unberücksichtigt bleibt.
Kein anderes Ergebnis folgt aus den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle (Az: 3 Ss (OWi) 15/94) und Braunschweig (Az: 1 Ss (OWi) 126/17). Sie sind durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass das Rechtsbeschwerdegericht jeweils von der Sonderregelung des § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch gemacht hat.
Eine Neubemessung der Geldbuße auf der Basis dieser Vorschrift setzt aber einen Aufhebungsgrund, also regelmäßig einen durchgreifender Rechtsfehler, voraus, woran es hier gerade fehlt.