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Kein Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer in einem sog. Dieselfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sind im Zeitpunkt der Deckungsablehnung der Rechtsschutzversicherung sowohl die Voraussetzungen einer möglichen Haftung des Fahrzeugherstellers aus § 826 BGB als auch die Reichweite einer möglichen Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, bleibt eine spätere - durch Rechtsprechung des EuGH veranlasste - Änderung dieser Rechtsprechung für die Beurteilung der Ablehnungsentscheidung unbeachtlich.

Durch die jüngste Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 in der Rechtssache Az: C-100/21 ist nicht die gesamte höchstrichterliche Rechtsprechung zur deliktischen Haftung des Fahrzeugstellers im Zusammenhang mit einem „Thermofenster“ überholt.


OLG Nürnberg, 11.05.2023 - Az: 8 U 3296/22


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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