Sind im Zeitpunkt der Deckungsablehnung der Rechtsschutzversicherung sowohl die Voraussetzungen einer möglichen Haftung des Fahrzeugherstellers aus § 826 BGB als auch die Reichweite einer möglichen Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, bleibt eine spätere - durch Rechtsprechung des EuGH veranlasste - Änderung dieser Rechtsprechung für die Beurteilung der Ablehnungsentscheidung unbeachtlich.
Durch die jüngste Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 in der Rechtssache Az: C-100/21 ist nicht die gesamte höchstrichterliche Rechtsprechung zur deliktischen Haftung des Fahrzeugstellers im Zusammenhang mit einem „Thermofenster“ überholt.
Durch die jüngste Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 in der Rechtssache Az: C-100/21 ist nicht die gesamte höchstrichterliche Rechtsprechung zur deliktischen Haftung des Fahrzeugstellers im Zusammenhang mit einem „Thermofenster“ überholt.
OLG Nürnberg, 11.05.2023 - Az: 8 U 3296/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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