Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Geht der Hersteller eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs mit der Anfechtungsklage gegen die nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen zu einer EG-Typgenehmigung vor, ist der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für einen Zivilrechtsstreit nicht vorgreiflich, in dem der Käufer des Fahrzeugs den Fahrzeughersteller wegen einer deliktischen Schädigung in Anspruch nimmt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, der die Beklagte als Kraftfahrzeugherstellerin und -verkäuferin wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf deliktischen Schadensersatz in Anspruch nimmt, wendet sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 Abs. 1 ZPO.
Der Kläger erwarb im Jahr 2016 von der Beklagten einen Neuwagen des Typs Mercedes-Benz V 220 D. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 und einem SCR-Katalysator zur Abgasreinigung mittels einer Harnstofflösung („AdBlue“) ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde eine EG-Typgenehmigung nach der Abgasnorm Euro 6 erteilt.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erließ mit Bescheid vom 23. Mai 2018 und Ergänzungsbescheid vom 3. August 2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nachträgliche Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung für bestimmte von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge, darunter das Fahrzeug des Klägers, und ordnete den Rückruf der Fahrzeuge an. Die Beklagte hat die Bescheide durch Widerspruch und Klage angefochten. Das Verfahren hierzu ist beim Verwaltungsgericht Schleswig unter dem Aktenzeichen 3 A 52/21 rechtshängig. Ein von der Beklagten für die vom Rückruf betroffenen Fahrzeuge entwickeltes, vom KBA freigegebenes Software-Update wurde auf das vom Kläger erworbene Fahrzeug aufgespielt. Am 20. Dezember 2019 veräußerte der Kläger das Fahrzeug weiter.
Der Kläger macht geltend, das KBA habe beanstandet, dass die Motorsteuerungssoftware seines Fahrzeugs die Zufuhr von „AdBlue“ nach Messung einer bestimmten Stickoxidmenge ohne technische Notwendigkeit stark reduziere. Er begehrt nach einer Teilerledigungserklärung im Wesentlichen noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15.546,28 € nebst Prozesszinsen. Die Beklagte vertritt unter näheren Darlegungen die Auffassung, die vom KBA beanstandete Steuerung des SCR-Systems sei rechtmäßig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Verwaltungsgericht Schleswig geführten Verfahrens ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
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