Das Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht einzustellen, weil trotz des Zitierfehlers die StVO damit nicht obsolet. ist. Der Auffassung des VGH Saarland vom 05.07.2019 kann nicht gefolgt werden. Der Verstoß ist nach den Regelungen der StVO in der Fassung bis zum 07.04.2020 anzuwenden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Ansicht, dass die StVO-Novelle 2020 einen Zitierfehler aufweist, weil in der Präambel § 26 a Abs. 1 Nummer 3 StVG, der die Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über „die Anordnung des Fahrverbotes nach § 25“ enthält, nicht genannt wird.
Allerdings bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Zitierfehler zur Gesamtnichtigkeit der Verordnung führt oder zu einer Nichtigkeit nur der geänderten Bußgeldkatalogverordnung oder nur insoweit, als Änderungen der Fahrverbote betroffen sind.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.