Das Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht einzustellen, weil trotz des Zitierfehlers die StVO damit nicht obsolet. ist. Der Auffassung des VGH Saarland vom 05.07.2019 kann nicht gefolgt werden. Der Verstoß ist nach den Regelungen der StVO in der Fassung bis zum 07.04.2020 anzuwenden.
Allerdings bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Zitierfehler zur Gesamtnichtigkeit der Verordnung führt oder zu einer Nichtigkeit nur der geänderten Bußgeldkatalogverordnung oder nur insoweit, als Änderungen der Fahrverbote betroffen sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Ansicht, dass die StVO-Novelle 2020 einen Zitierfehler aufweist, weil in der Präambel § 26 a Abs. 1 Nummer 3 StVG, der die Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über „die Anordnung des Fahrverbotes nach § 25“ enthält, nicht genannt wird.Allerdings bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Zitierfehler zur Gesamtnichtigkeit der Verordnung führt oder zu einer Nichtigkeit nur der geänderten Bußgeldkatalogverordnung oder nur insoweit, als Änderungen der Fahrverbote betroffen sind.
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OLG Oldenburg, 04.03.2021 - Az: 2 Ss (OWi) 63/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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