Eine Kraftfahrzeugvertragshändlerin schafft durch die Überlassung von Ersatzschlüsseln an die UAB ohne vorherige Prüfung, ob diese sich berechtigt im Besitz der mit den Ersatzschlüsseln zu versorgenden Kraftfahrzeuge befand oder berechtigt für die jeweiligen Halter/Eigentümer handelte, die erhebliche Gefahrenlage für diese Eigentümer, dass ihr Fahrzeug von Unbefugten genutzt und/oder entwendet wird.
Durch die Nachbestellung und das Inverkehrbringen des Ersatzschlüssels wird eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug geschaffen, welche die Gefahr des Missbrauchs durch Unbefugte in sich trägt. Dass die Gefahr sich aus missbräuchlichem Verhalten Dritter speist, steht der Annahme einer Verkehrssicherungspflicht nicht entgegen. Verkehrssicherungspflichten dienen auch der Verhütung solcher Gefahren, die aus unbefugtem oder missbräuchlichem Verhalten entstehen, wenn die Gefahr zweckwidriger Benutzung groß ist und dem Sicherungspflichtigen Vorkehrungen gegen die missbräuchliche Nutzung möglich und zumutbar sind.
Dieser Gefahr und den tatsächlich eingetretenen Rechtsgutsverletzungen durch die Kfz-Diebstähle kann durch Prüfung der Berechtigung der Schlüsselanforderung und Plausibilisierung des Schlüsselverlustes vorgebeugt werden. Vorkehrungen - etwa in Form der Vorlage eines Bestellschreibens des betroffenen Fahrzeughalters nebst Ausweispapieren oder Zulassungsbescheinigungen sowie eines Nachweises über den Defekt oder das Abhandenkommen des Erstschlüssels - sind möglich und zumutbar.
Eine verständige, umsichtige, vorsichtige und gewissenhafte Vertragshändlerin mit der Befugnis zur Ersatzschlüsselbeschaffung muss im Bewusstsein der Missbrauchs- und Diebstahlsgefahren auch gegenüber der UAB die Vorsicht wie gegenüber jedem nachbestellenden Kunden walten lassen, selbst wenn dies die Vereinbarungen der Vertriebsorganisation nicht explizit vorsehen sollten und die bisherigen stichprobenartigen Überprüfungen der UAB, die sich auf den Einbau gelieferter Ersatzteile bezogen haben, keine Hinweise auf Organisationslücken oder Unregelmäßigkeiten ergeben haben.
Durch die Nachbestellung und das Inverkehrbringen des Ersatzschlüssels wird eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug geschaffen, welche die Gefahr des Missbrauchs durch Unbefugte in sich trägt. Dass die Gefahr sich aus missbräuchlichem Verhalten Dritter speist, steht der Annahme einer Verkehrssicherungspflicht nicht entgegen. Verkehrssicherungspflichten dienen auch der Verhütung solcher Gefahren, die aus unbefugtem oder missbräuchlichem Verhalten entstehen, wenn die Gefahr zweckwidriger Benutzung groß ist und dem Sicherungspflichtigen Vorkehrungen gegen die missbräuchliche Nutzung möglich und zumutbar sind.
Dieser Gefahr und den tatsächlich eingetretenen Rechtsgutsverletzungen durch die Kfz-Diebstähle kann durch Prüfung der Berechtigung der Schlüsselanforderung und Plausibilisierung des Schlüsselverlustes vorgebeugt werden. Vorkehrungen - etwa in Form der Vorlage eines Bestellschreibens des betroffenen Fahrzeughalters nebst Ausweispapieren oder Zulassungsbescheinigungen sowie eines Nachweises über den Defekt oder das Abhandenkommen des Erstschlüssels - sind möglich und zumutbar.
Eine verständige, umsichtige, vorsichtige und gewissenhafte Vertragshändlerin mit der Befugnis zur Ersatzschlüsselbeschaffung muss im Bewusstsein der Missbrauchs- und Diebstahlsgefahren auch gegenüber der UAB die Vorsicht wie gegenüber jedem nachbestellenden Kunden walten lassen, selbst wenn dies die Vereinbarungen der Vertriebsorganisation nicht explizit vorsehen sollten und die bisherigen stichprobenartigen Überprüfungen der UAB, die sich auf den Einbau gelieferter Ersatzteile bezogen haben, keine Hinweise auf Organisationslücken oder Unregelmäßigkeiten ergeben haben.
BGH, 28.03.2023 - Az: VI ZR 19/22
ECLI:DE:BGH:2023:280323UVIZR19.22.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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