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Schadensersatz statt der Leistung beim Gebrauchtwagenkauf: Erforderlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Schadensersatz statt der Leistung wegen eines Sachmangels setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine bestimmte Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Wer stattdessen voreilig selbst reparieren lässt oder ein Gutachten einholt, verliert seine Mängelrechte, sofern die Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.

Gebrauchtwagenkauf und der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung

Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzt gem. § 281 BGB voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

Der Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Nacherfüllung besteht darin, einerseits dem Verkäufer im Rahmen einer „zweiten Andienung“ eine letzte Chance einzuräumen, die zu seinen Leistungspflichten zählende Verschaffung einer mangelfreien Sache (§ 433 I 2 BGB) vorzunehmen und so eine Rückabwicklung des Vertrags zu vermeiden und andererseits zu gewährleisten, dass der Käufer das erhält, was er nach dem Vertrag zu beanspruchen hat (vgl. BGH, 26.08.2020 - Az: VIII ZR 351/19). Wer eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung nicht setzt und durch eine voreilige Selbstvornahme dem Schuldner die Nacherfüllungsmöglichkeit nimmt, verliert nach der Grundkonzeption des BGB seine Mängelrechte.

Welche Anforderungen gelten für die Fristsetzung?

Die Fristsetzung muss im Hinblick auf die Rechtsfolge eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten; ein höfliches Drängen auf Vertragserfüllung oder die Aufforderung an den Schuldner, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, genügen daher nicht. Es reicht aus, wenn der Gläubiger durch das ernsthafte Verlangen nach „sofortiger“, „unverzüglicher“ Leistung oder ähnliche Formulierungen zu erkennen gibt, dass dem Schuldner nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum für die Leistung zur Verfügung steht.

Die bloße Mitteilung eines Mangels, etwa telefonisch, per SMS oder durch eine Darstellung des Sachverhalts, genügt diesen Anforderungen nicht. Auch ein Schreiben, das erst nach einer Selbstvornahme und nach Beauftragung eines Gutachtens verfasst wird, erfüllt den Zweck der Fristsetzung nicht. Das gilt erst recht, wenn darin keine Frist zur Mangelbeseitigung, sondern lediglich eine Frist zur Erklärung über eine Kostenübernahme gesetzt wird. Der Verkäufer soll gerade die Gelegenheit erhalten, den behaupteten Mangel selbst zu beheben. Vorliegend wurde der Verkäufer über das Leuchten der Kontrollleuchte informiert, ohne dass ihm eine Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde.

Wann ist die Fristsetzung wegen Erfüllungsverweigerung entbehrlich?

Die Fristsetzung ist nach § 281 Abs. 2 Hs. 1 BGB entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. An die Annahme einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Schuldner die Erfüllung des Vertrages gegenüber dem Gläubiger unmissverständlich, endgültig und ernsthaft ablehnt, sodass jenseits vernünftiger Zweifel feststeht, dass er unter keinen Umständen mehr zur freiwilligen Erfüllung bereit ist. Die Weigerung muss als das „letzte Wort“ des Schuldners erscheinen. Die Zwecklosigkeit einer Nachfristsetzung muss so evident sein, dass es als leere Formalität erschiene, vom Gläubiger gleichwohl zu verlangen, dem Schuldner noch eine Nachfrist zu setzen. Bleiben Zweifel, muss der Gläubiger den vom Gesetz als Regelfall vorgeschriebenen Weg beschreiten.

Es genügt nicht, dass der Schuldner die Leistung schlicht ablehnt. Ebenso wenig genügt die Erklärung, er werde zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leisten können. Entscheidend ist die Endgültigkeit: Es muss feststehen, dass der Schuldner sich nicht mehr für die Erfüllung des Vertrages entscheiden wird. Ob eine Verweigerung als endgültig anzusehen ist, ist eine Auslegungsfrage des Einzelfalls (vgl. MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, § 323 BGB, Rn. 105).

Bittet der Verkäufer darum, das Fahrzeug zur Untersuchung vorzustellen, oder bietet er eine Reparatur in seinem Betrieb an, liegt darin keine Erfüllungsverweigerung. Das gilt auch dann, wenn der Termin erst in einigen Wochen stattfinden soll oder der Käufer die Materialkosten tragen soll. Beides lässt nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass das Angebot das „letzte Wort“ des Verkäufers darstellt und nicht mehr verhandelbar ist. Unterbleibt eine Nachbesserung, weil der Käufer den angebotenen Termin ablehnt, ist dies nicht dem Verkäufer zuzurechnen.

Wann liegen besondere Umstände vor, die die Fristsetzung entbehrlich machen?

Auch sonstige besondere Umstände, die eine sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen, können die Fristsetzung entbehrlich machen (§ 281 Abs. 2 Hs. 2 BGB). Eine bevorstehende Urlaubsreise genügt hierfür nicht, wenn sie erst rund einen Monat nach der erstmaligen Mangelerscheinung stattfinden soll. In diesem Zeitraum ist es dem Käufer ohne Weiteres zumutbar, dem Verkäufer eine angemessene Frist zu setzen.

Führt arglistiges Verschweigen eines Mangels zur Entbehrlichkeit der Frist?

Arglistiges Verhalten des Schuldners, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von Sachmängeln beim Kauf- und Werkvertrag, führt im Regelfall dazu, dass besondere Umstände im Sinne von § 281 Abs. 2 BGB anzunehmen sind (vgl. BGH, 09.01.2008 - Az: VIII ZR 210/06). Ein Verschweigen des Mangels liegt vor, wenn er bagatellisiert wird, etwa indem bei einem Fahrzeug, das einen erheblichen Unfall erlitten hat, nur angegeben wird, es sei ein Blechschaden behoben worden (vgl. BGH, 03.12.1986 - Az: VIII ZR 345/85).

Arglist erfordert zumindest bedingten Vorsatz bezüglich der Existenz des Mangels, Unkenntnis des Käufers von dem Mangel sowie Kausalität für die Kaufentscheidung. Kann der Käufer die erforderliche Kenntnis des Verkäufers vom Mangel nicht beweisen, bleibt er beweisfällig. Dies gilt auch dann, wenn offen bleibt, ob bei Gefahrübergang überhaupt ein Sachmangel vorlag. Unergiebige Unterlagen, etwa ein Ankaufsvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Voreigentümer, genügen zum Nachweis der Kenntnis nicht.

Ob die Fristsetzung nach § 475d Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BGB entbehrlich ist, kann dahinstehen, wenn der Vertragsschluss vor der Einführung der Warenverkaufsrichtlinie liegt. Die Norm ist auf solche Verträge nicht anwendbar.

Sind Gutachterkosten vor Setzung einer Nachfrist erstattungsfähig?

Mangels Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten. Die Beauftragung eines Gutachters vor Setzung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung ist jedenfalls nicht zur Schadensbehebung erforderlich. Vor Setzung und Ablauf der Frist bedarf es keiner genaueren Kenntnis der Mangelursache, da die Fristsetzung allein auf das Mangelsymptom gestützt werden kann. Vorliegend wäre dies das Aufleuchten der Kontrollleuchte gewesen.

Ob bei Gefahrübergang ein Mangel vorlag und ob der Anspruch bereits verjährt war, kann dahinstehen, wenn der Anspruch bereits an der fehlenden Fristsetzung scheitert.


LG Lübeck, 22.12.2022 - Az: 15 O 60/22

ECLI:DE:LGLUEBE:2022:1222.15O60.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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