In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislastverteilung ist für
Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann. Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt.
Die Betreiberin einer Waschanlage hat eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn sie es unterlassen hat, durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass der Ausfahrtbereich, in den die Fahrzeuge im Moment des Abschlusses des Waschvorgangs automatisch „ausgeworfen“ worden ist, frei von Hindernissen ist.
Die Betreiberin muss beim Betrieb ihrer Waschanlage diejenigen Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist Genüge getan, wenn im Ergebnis der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem Betrieb herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es aus, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Betreiber von Waschstraßen - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier die Kunden - vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind.
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