Der Beschuldigte wird - aufgrund übereinstimmender Zeugenaussagen -verdächtigt, Impfausweise gefälscht und verkauft zu haben, indem er gelbe Blankett-Impfausweise im Internet bestellte, sich Aufkleber von Covid-19-Impfstoffen beschaffte, diese an die vorgesehene Stelle in den Impfpässen einklebte, jeweils handschriftlich ein erdachtes Datum für eine Erst- und Zweitimpfung eintrug, in der Spalte „Unterschrift und Stempel des Arztes" einen Stempel des Impfzentrums des Schwalm-Eder-Kreises anbrachte und darauf eine unleserliche Unterschrift anbrachte, um den Anschein einer ordnungsgemäßen. Erst- und Zweitimpfung gegen COVID-19 zu erwecken.
Einen der auf diese Art und Weise hergestellten Impfausweise nutzte der Beschuldigte für sich. Nachdem er auf der Vorderseite seine Personaldaten eingetragen hatte, legte er den Impfausweis etwa gegen Ende August oder Anfang September des Jahres 2021 in einer Apotheke vor, um dem dort tätigen Personal wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass er eine Erst- und Zweitimpfung gegen COVID-19 erhalten hätte, und um das Personal täuschungsbedingt dazu zu veranlassen, die entsprechenden Informationen an das Robert-Koch-Institut weiterzugeben.
Wie von dem Beschuldigten beabsichtigt, wurde ihm von dort aus ein digitales COVID-19-Impfzertifikat bereitgestellt, welches er ab etwa Anfang September 2021 regelmäßig vor dem Betreten des Richard-Weizsäcker-Berufskollegs vorzeigte, um den anderenfalls erforderlichen Schnelltest zu umgehen.
Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, weitere 40 bis 50 der auf diese Art und Weise hergestellten Impfausweise zu einem Stückpreis zwischen 100 Euro und 230 Euro an Dritte weiterverkauft zu haben, wobei die Eintragung der Personalien auf der Vorderseite jeweils durch die Käufer erfolgte.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Eine Strafbarkeit nach den §§ 275, 276 StGB wegen der Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen bzw. wegen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen - jeweils in der Fassung vom 13.11.1998 und gültig ab dem 0:1.01.1999 - kam nicht in Betracht, da es sich bei Impfausweisen nicht um amtliche Ausweise im Sinne dieser Normen handelt. Amtliche Ausweise sind Urkunden, die von einer tatsächlich existierenden Behörde oder sonstigen Stelle öffentlicher Verwaltung ausgestellt werden, um zumindest auch die Identität einer Person nachzuweisen.
Da das Ausstellen von Impfausweisen nicht Behörden oder sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung vorbehalten ist, sondern vielmehr auch durch Ärztinnen und Ärzte sowie deren Hilfspersonal erfolgen kann, die keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen, handelt es sich bei Impfausweisen nicht um amtliche Ausweise im Sinne der §§ 275, 276 StGB (jeweils in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 13.11.1998).
Dass ein Impfausweis keinen amtlichen Ausweis im Sinne des § 275 Abs. 1 StGB darstellt, ergibt sich neben dem insoweit eindeutigen Wortlaut auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber sich - insoweit allerdings erst nach den hier zu beurteilenden Tatzeiträumen - zu einer seit dem 24.11.2021 geltenden Neuregelung in § 275 Abs. 1 a) StGB veranlasst gesehen hat, die nun auch - und zwar neben der weiterhin für die Vorbereitung der Herstellung amtlicher Ausweise geltenden Regelung in Absatz 1 - die Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen unter Strafe stellt.
Die Erwägung, dass es sich bei Impfausweisen nicht um amtliche Ausweise im Sinne des § 275 Abs. 1 StGB handelt, war dabei ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 20/15) eine tragende Erwägung für die Neuregelung in § 275 Abs. la) StGB.
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