Wer rückwärts fährt, hat gemäß § 9 Abs. 5 StVO (auf Parkplätzen über § 1 Abs. 2 StVO) eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.
Das bedeutet erhöhte Sorgfaltsanforderungen und beinhaltet, sich vor Beginn und während der Rückwärtsfahrt zu vergewissern, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist. Denn nur ein mit Gewissheit freier Raum darf befahren werden.
Wer bei der Rückwärtsfahrt mit dem fließenden oder stehenden Verkehr kollidiert, haftet in der Regel allein.
Das bedeutet erhöhte Sorgfaltsanforderungen und beinhaltet, sich vor Beginn und während der Rückwärtsfahrt zu vergewissern, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist. Denn nur ein mit Gewissheit freier Raum darf befahren werden.
Wer bei der Rückwärtsfahrt mit dem fließenden oder stehenden Verkehr kollidiert, haftet in der Regel allein.
AG Potsdam, 06.02.2020 - Az: 24 C 234/19
ECLI:DE:AGPOTSD:2020:0206.24C234.19.00
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