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Kein Schadensersatz bei Erwerb eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs mit Rückgabeoption

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Unterstellt man positive Kenntnis eines vormaligen Mitglieds des Vorstandes der VW AG über die Vorgänge und Manipulationen im Zusammenhang mit dem EA 189 aus der Zeit seiner dortigen Tätigkeit, hatte auch die Audi AG seit dessen Wechsel in deren Vorstand ebenfalls Kenntnis hiervon, wobei dieses Wissen offenbarungspflichtig im Sinne einer Garantenpflicht aus Ingerenz war, zumal die Audi AG die EA 189-Motoren völlig ungeprüft übernommen und in ihre Fahrzeuge eingebaut haben will.

Gegenüber der Audi AG wird für Käufer von betroffenen Fahrzeugen der Lauf der Verjährungsfrist erst in Gang gesetzt, wenn sie nicht nur Kenntnis vom Dieselskandal an sich, sondern auch von der Tatsache haben, dass ein Vorstandsmitglied der Audi AG aufgrund seiner früheren Stellung als Markenvorstand der VW AG etwas von den Manipulationen am EA 189 wahrscheinlich mitbekommen haben musste.

Kann der Leasingnehmer das Fahrzeug über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung nutzen, hat er den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, in vollem Umfang realisiert. Dieser Vorteil kompensiert den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil.

Ist dem Käufer eine Option eingeräumt, das - finanziert erworbene - Fahrzeug an seinen Verkaufshändler gegen Erlass der Schlussrate zurückzugeben, trifft ihn die Obliegenheit, diese Option zu ziehen, um einen Schadenseintritt bei sich zu verhindern.


OLG München, 05.11.2021 - Az: 17 U 905/21

Nachfolgend: BGH, 27.03.2023 - Az: VIa ZR 657/21


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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