In der Nichtausübung eines Rückgaberechts liegt kein einem deliktischen Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug entgegenstehender Umstand.
Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des Berufungsurteils geklärt, dass der Nichtausübung eines im Zuge der Finanzierung des Kaufpreises vereinbarten Rückgaberechts durch den Fahrzeugkäufer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Bedeutung in Bezug auf einen bereits begründeten deliktischen Schadensersatzanspruch zukommt (vgl. BGH, 16.12.2021 - Az: VII ZR 389/21; BGH, 11.04.2022 - Az: VIa ZR 135/21; BGH, 07.11.2022 - Az: VIa ZR 325/21).
Auf die von der Revision gegen die Feststellung eines Rückgaberechts gerichteten Verfahrensrügen kommt es nicht an.
Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des Berufungsurteils geklärt, dass der Nichtausübung eines im Zuge der Finanzierung des Kaufpreises vereinbarten Rückgaberechts durch den Fahrzeugkäufer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Bedeutung in Bezug auf einen bereits begründeten deliktischen Schadensersatzanspruch zukommt (vgl. BGH, 16.12.2021 - Az: VII ZR 389/21; BGH, 11.04.2022 - Az: VIa ZR 135/21; BGH, 07.11.2022 - Az: VIa ZR 325/21).
Auf die von der Revision gegen die Feststellung eines Rückgaberechts gerichteten Verfahrensrügen kommt es nicht an.
BGH, 27.03.2023 - Az: VIa ZR 657/21
ECLI:DE:BGH:2023:270323UVIAZR657.21.0
Vorgehend: OLG München, 05.11.2021 - Az: 17 U 905/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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