Die Nichtausübung eines verbrieften Rückgaberechts stellt in einem sogenannten „Dieselfall“ den für die Erwerbskausalität geltenden Erfahrungssatz nicht in Frage, dass der Geschädigte in Kenntnis sämtlicher Umstände und mit Rücksicht auf das damit einhergehende Stilllegungsrisiko das mit einer Umschaltlogik versehene Fahrzeug nicht gekauft hätte.
Aufgrund eines Kaufvertrags vom 19. Dezember 2016 erwarb der Kläger bei einem Händler, der Beklagten zu 1, einen gebrauchten VW Touareg 3.0 V6 TDI mit einer Laufleistung von 25.147 km. Die Beklagte zu 2 hatte den im Fahrzeug eingesetzten Motor hergestellt. Die entsprechende Typgenehmigung war nach Maßgabe der Abgasnorm Euro 6 erteilt worden. Der Kläger finanzierte den Kaufpreis von 40.855,12 € mittels eines ersten Darlehens und vereinbarte ein sogenanntes verbrieftes Rückgaberecht, welches ihm die Rückgabe des Fahrzeugs unter Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Schlussrate gestattete. Von diesem Recht machte der Kläger allerdings keinen Gebrauch, sondern finanzierte den verbliebenen Restkaufpreis mit einem zweiten Darlehen. Fahrzeuge des oben genannten Typs wurden auf Veranlassung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen. Die im Fahrzeug des Klägers zur Steuerung des Motors eingesetzte Software wurde zwischenzeitlich einem Update unterzogen.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger sowohl die Beklagte zu 2 als Herstellerin des im erworbenen Fahrzeug eingesetzten Dieselmotors als auch die Beklagte zu 1 als Verkäuferin mit verschiedenen Leistungs- und Feststellungs-, Haupt- und Hilfsanträgen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das angerufene Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat zunächst im Prozessrechtsverhältnis zu beiden Beklagten Berufung eingelegt, sein Rechtsmittel jedoch später hinsichtlich der Beklagten zu 1 zurückgenommen.
Auf das Rechtsmittel des Klägers betreffend die Beklagte zu 2 hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zu 2 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 21.311,68 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs sowie zur Freistellung des Klägers von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten zu 2, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2 wegen der Verwendung einer Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.Aufgrund eines Kaufvertrags vom 19. Dezember 2016 erwarb der Kläger bei einem Händler, der Beklagten zu 1, einen gebrauchten VW Touareg 3.0 V6 TDI mit einer Laufleistung von 25.147 km. Die Beklagte zu 2 hatte den im Fahrzeug eingesetzten Motor hergestellt. Die entsprechende Typgenehmigung war nach Maßgabe der Abgasnorm Euro 6 erteilt worden. Der Kläger finanzierte den Kaufpreis von 40.855,12 € mittels eines ersten Darlehens und vereinbarte ein sogenanntes verbrieftes Rückgaberecht, welches ihm die Rückgabe des Fahrzeugs unter Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Schlussrate gestattete. Von diesem Recht machte der Kläger allerdings keinen Gebrauch, sondern finanzierte den verbliebenen Restkaufpreis mit einem zweiten Darlehen. Fahrzeuge des oben genannten Typs wurden auf Veranlassung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen. Die im Fahrzeug des Klägers zur Steuerung des Motors eingesetzte Software wurde zwischenzeitlich einem Update unterzogen.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger sowohl die Beklagte zu 2 als Herstellerin des im erworbenen Fahrzeug eingesetzten Dieselmotors als auch die Beklagte zu 1 als Verkäuferin mit verschiedenen Leistungs- und Feststellungs-, Haupt- und Hilfsanträgen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das angerufene Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat zunächst im Prozessrechtsverhältnis zu beiden Beklagten Berufung eingelegt, sein Rechtsmittel jedoch später hinsichtlich der Beklagten zu 1 zurückgenommen.
Auf das Rechtsmittel des Klägers betreffend die Beklagte zu 2 hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zu 2 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 21.311,68 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs sowie zur Freistellung des Klägers von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten zu 2, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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