Der Unfallgegner kann Ansprüchen des Sicherungsnehmers und Sicherungseigentümers aus einem Unfallereignis die allgemeine Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Fahrzeugs überhaupt nicht und auch ein etwaiges positiv festgestelltes Mitverschulden des Sicherungsgebers jedenfalls bei deliktischen Ansprüchen aus § 823 BGB nicht entgegenhalten, weil es an einer entsprechenden Zurechnungsnorm fehlt.
LG Bayreuth, 01.06.2022 - Az: 13 S 69/21
Nachfolgend: BGH, 17.01.2023 - Az: VI ZR 203/22
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