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Haftungsfreizeichnung des Waschanlagenbetreibers bei widersprüchlichen Anforderungen an den Kunden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Hinweise auf der Tafel des Betreibers einer vollautomatischen Waschstraße, die dieser selbst als seine „Bedingungen“ bezeichnet, dürfen keine widersprüchlichen Anforderungen an den Kunden enthalten; sie sind als - hier unklare - AGB zu qualifizieren.

Auch der Zusatz „unsere Mitarbeiter überprüfen diese Punkte nicht“, führt nicht zu einer Haftungsfreistellung, wenn der Verwender zuvor für moderne Autos nicht realisierbare in sich widersprüchliche Verpflichtungen des Waschanlagenkunden zu begründen versucht.

Der Anlagenbetreiber hätte schon den Kunden darauf aufmerksam machen müssen, dass beinahe zu allen handelsüblichen Autos mit Keyless Go - System zumindest ab der oberen Mittelklasse ein Verriegeln des Tankdeckels nicht mehr gesondert möglich ist, wenn der Schlüssel im Wagen bleiben soll/muss.


AG Hamburg-Blankenese, 22.04.2020 - Az: 531 C 243/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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