Der Geschädigte, der sein Fahrzeug alsbald unrepariert verkauft hat, darf nur dann fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn dabei der Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) nicht überschritten wird.
Bestreitet der Schädiger das Nichtüberschreiten des Wiederbeschaffungsaufwandes - insbesondere den anzunehmenden Restwert, der im Schadensgutachten nicht ausgewiesen war - obliegt es dem Schädiger, den Wiederbeschaffungsaufwand - uns insbesondere den zu erzielenden Restwert - konkret und nachvollziehbar darzulegen und zu beweisen.
Fehlt es an einer Darlegung des für die Bestimmung des Wiederbeschaffungsaufwandes als Obergrenze jeglichen Anspruchs bedeutsamen Restwerts, ist damit der Fahrzeugschaden insgesamt bereits nicht hinreichend dargetan.
Bestreitet der Schädiger das Nichtüberschreiten des Wiederbeschaffungsaufwandes - insbesondere den anzunehmenden Restwert, der im Schadensgutachten nicht ausgewiesen war - obliegt es dem Schädiger, den Wiederbeschaffungsaufwand - uns insbesondere den zu erzielenden Restwert - konkret und nachvollziehbar darzulegen und zu beweisen.
Fehlt es an einer Darlegung des für die Bestimmung des Wiederbeschaffungsaufwandes als Obergrenze jeglichen Anspruchs bedeutsamen Restwerts, ist damit der Fahrzeugschaden insgesamt bereits nicht hinreichend dargetan.
AG Recklinghausen, 29.04.2020 - Az: 53 C 113/19
ECLI:DE:AGRE1:2020:0429.53C113.19.00
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