Für die Beweiserleichterung des „äußeren Bildes“ eines versicherten Kfz-Diebstahls ist Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer sowohl das Abstellen als auch das anschließende Nichtwiederauffinden des Fahrzeuges beweist.
Der behauptete Diebstahl eines Kfz kann auch durch die Verwertung eines Strafurteils als Urkundenbeweis bewiesen werden.
Die falsche Angabe der Gesamtlaufleistung eines PKW ist unerheblich und wirkt sich nicht zum Nachteil des Versicherers aus, wenn der Versicherungsnehmer eine Neuwertentschädigung geltend macht.
Eine Schadensschätzung ist auch dann möglich, wenn trotz unvollständiger Sachverhaltsaufklärung nur für einen Mindestbetrag ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Bei einer vereinbarten Neupreisentschädigung in der Kaskoversicherung beginnt die Frist für die Ersatzbeschaffung erst dann zu laufen, wenn der Versicherer seine Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannt hat.
Der behauptete Diebstahl eines Kfz kann auch durch die Verwertung eines Strafurteils als Urkundenbeweis bewiesen werden.
Die falsche Angabe der Gesamtlaufleistung eines PKW ist unerheblich und wirkt sich nicht zum Nachteil des Versicherers aus, wenn der Versicherungsnehmer eine Neuwertentschädigung geltend macht.
Eine Schadensschätzung ist auch dann möglich, wenn trotz unvollständiger Sachverhaltsaufklärung nur für einen Mindestbetrag ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Bei einer vereinbarten Neupreisentschädigung in der Kaskoversicherung beginnt die Frist für die Ersatzbeschaffung erst dann zu laufen, wenn der Versicherer seine Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannt hat.
OLG Dresden, 20.06.2022 - Az: 4 U 87/22
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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