Ersatzfähig sind neben den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten auch diejenigen Kosten, die zur Feststellung und Durchsetzung eines Ersatzanspruchs gegen den Ersatzpflichtigen entstanden sind. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Dies gilt selbst dann, wenn der Schädiger bereits einen eigenen
Sachverständigen beauftragt hatte.
Obwohl es bei der Abrechnungsvariante auf konkreter Reparaturkostenbasis nicht mehr auf die einzelnen, vom Gutachter ermittelten Reparaturkosten ankommt, da eben nicht auf Basis des Gutachtens, sondern auf Basis der tatsächlichen Reparaturkosten abgerechnet wird, hat der Geschädigte ein schutzwürdiges Interesse an der Einholung eines eigenen Gutachtens von einem unabhängigen Sachverständigen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Geschädigte und spätere Kläger war vorliegend der Ansicht, die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene zweite Sachverständigengutachten seien vom Schödiger zu ersetzen. Es sei rechtlich unerheblich, dass der Schädiger zuvor einen eigenen Gutachter beauftragt hat, da der Geschädigte grundsätzlich das Recht habe, einen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen.
Der Schädiger war der Meinung, dass die Einholung des weiteren Gutachtens nicht erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen sei, zumal zum Zeitpunkt der Einholung dieses Zweitgutachtens bereits für den Geschädigten festgestanden habe, dass das Fahrzeug repariert und im Anschluss auf Reparaturkostenbasis konkret abgerechnet werden sollte. Hierfür sei ein gesondertes Gutachten zur Ermittlung des notwendigen Reparaturwegs nicht erforderlich gewesen, da die Reparatur auch auf Grundlage des Erstgutachten hätte erfolgen können. Dies zeige sich schon daran, dass die tatsächlichen Reparaturkosten nur geringfügig von denjenigen Werten abweichen, die der Gutachter auf Schädigerseite für die Reparatur errechnet hatte. Zudem sei das zweite Gutachten aufgrund deutlich überhöhter Kostenveranschlagung zur Schadensfeststellung unbrauchbar gewesen.
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