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Powerbank ist nicht immer ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 StVO

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine sogenannte „Powerbank" ist grundsätzlich kein elektronisches Gerät im Sinn des § 23 Abs. 1a StVO, sofern die Powerbank nicht mit einem Touchscreenbildschirm versehen ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. la Satz 1 StVO dürfte überspannt werden, wenn man davon ausgeht, dass eine sogenannte „Powerbank- ein elektronisches Gerät, das der Information dient, darstellt. Eine über den Ladezustand hinausgehende Information wird nämlich zumindest nach den Feststellungen des Urteils - auf dem Gerät nicht gespeichert und ist damit auch nicht abrufbar.

Bei einer „Powerbank" handelt es sich vielmehr lediglich um einen Gegenstand, der der Energieversorgung von Geräten der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen dient oder zu dienen bestimmt ist und nicht um ein solches Gerät selbst (OLG Hamm, 28.05.2019 - Az: 4 RBs 92/19).

Grundsätzlich teilt damit der Senat die Auffassung des Betroffenen, dass die Nutzung einer „Powerbank an sich - auch dann nicht, wenn sie in den Händen gehalten wird - unter den Tatbestand der unerlaubten Nutzung elektronischer Geräte bei der Fahrzeugführung fällt.

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OLG Koblenz, 21.12.2020 - Az: 2 OWi 6 Ss Rs 374/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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