Eine sogenannte „Powerbank" ist grundsätzlich kein elektronisches Gerät im Sinn des § 23 Abs. 1a StVO, sofern die Powerbank nicht mit einem Touchscreenbildschirm versehen ist.
Bei einer „Powerbank" handelt es sich vielmehr lediglich um einen Gegenstand, der der Energieversorgung von Geräten der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen dient oder zu dienen bestimmt ist und nicht um ein solches Gerät selbst (OLG Hamm, 28.05.2019 - Az: 4 RBs 92/19).
Grundsätzlich teilt damit der Senat die Auffassung des Betroffenen, dass die Nutzung einer „Powerbank an sich - auch dann nicht, wenn sie in den Händen gehalten wird - unter den Tatbestand der unerlaubten Nutzung elektronischer Geräte bei der Fahrzeugführung fällt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. la Satz 1 StVO dürfte überspannt werden, wenn man davon ausgeht, dass eine sogenannte „Powerbank- ein elektronisches Gerät, das der Information dient, darstellt. Eine über den Ladezustand hinausgehende Information wird nämlich zumindest nach den Feststellungen des Urteils - auf dem Gerät nicht gespeichert und ist damit auch nicht abrufbar.Bei einer „Powerbank" handelt es sich vielmehr lediglich um einen Gegenstand, der der Energieversorgung von Geräten der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen dient oder zu dienen bestimmt ist und nicht um ein solches Gerät selbst (OLG Hamm, 28.05.2019 - Az: 4 RBs 92/19).
Grundsätzlich teilt damit der Senat die Auffassung des Betroffenen, dass die Nutzung einer „Powerbank an sich - auch dann nicht, wenn sie in den Händen gehalten wird - unter den Tatbestand der unerlaubten Nutzung elektronischer Geräte bei der Fahrzeugführung fällt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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