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In Gegenrichtung der Einbahnstraße gefahren ...

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Zwar kommen die besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 und § 10 StVO im Fall eines vorschriftswidrigen Fahrens eines Fahrzeugs entgegen der vorgegebenen Richtung in einer Einbahnstraße (Vorschriftszeichen 220, Anlage 2 zur StVO i.V.m. §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 der StVO) grundsätzlich nicht zur Anwendung, jedoch kann ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO (unter Beachtung von § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO) zu einer Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers führen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Vorschriftszeichen 220, Anlage 2 zur StVO i.V.m. §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 der StVO („Einbahnstraße) schreibt die Fahrtrichtung vor. Entgegen dieser vorgeschriebenen Fahrtrichtung darf grundsätzlich nicht (auch nicht rückwärts) gefahren werden.

Hier rechnet niemand mit ihm entgegenkommenden Verkehr, ob nun in Vorwärts- oder Rückwärtsfahrt.

Denn weder Fußgänger noch in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fahrende oder aus einer Parkbucht fahrende Verkehrsteilnehmer richten in der Regel ihre Aufmerksamkeit auf einen etwaigen Verkehr entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung aus, egal, ob dieser ihnen in Vorwärts- oder Rückwärtsfahrt entgegenkommt.

Dementsprechend wird von der Rechtsprechung einhellig jegliche, entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung durchgeführte Fahrt eines Kraftfahrzeugs in einer Einbahnstraße als besonders gefährlich eingestuft.

Denn wer in einer Einbahnstraße, wo dies niemand erwartet, entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fährt, muss den übrigen Verkehr ständig äußerst sorgfältig beobachten und sofort anhalten können; bei einem Unfall spricht deshalb auch bereits der Beweis des ersten Anscheins gegen den entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fahrenden Verkehrsteilnehmer.

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