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Berechtigung zum Führen von Kfz in Deutschland aufgrund einer slowakischen Fahrerlaubnis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es besteht keine Pflicht zur Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die während einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt wurde.

Eine Eignungsüberprüfung, die Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis ist, findet nicht statt, wenn lediglich das Dokument über eine (früher) bestehende Fahrerlaubnis erneuert wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwar ist § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nur auf Fälle anwendbar, in denen eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt wurde, der insoweit zum Tragen kommende Anerkennungsgrundsatz bezieht sich jedoch nur auf eine tatsächlich neu erteilte Fahrerlaubnis, wenn also bei der späteren Ausstellung des Führerscheins zuvor die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedsstaat geahndete Nichteignung behoben wurde.

Hat jedoch eine solche Überprüfung nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. In solchen Fällen besteht daher keine Anerkennungspflicht.

Eine Eignungsüberprüfung findet nicht statt, wenn lediglich das Dokument über eine (früher) bestehende Fahrerlaubnis erneuert wird.

Von letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen, da das auf der Rückseite des Führerscheins unter Ziffer 10 enthaltene Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung demjenigen entspricht, welches bereits in dem ursprünglichen slowakischen Führerschein des Antragstellers vom 19. Januar 2015 als Erteilungsdatum unter Ziffer 10 angegeben war. Wäre dem Antragsteller am 22. Juli 2009 eine Fahrerlaubnis tatsächlich aufgrund einer aktuellen Beurteilung seiner Fahreignung neu erteilt worden, hätte für eine Aufnahme des Erteilungsdatums 18. Januar 2005 Unter Ziffer 10 keine Veranlassung bestanden.


VG München, 04.08.2021 - Az: M 26a K 18.4090

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