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Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin erwarb im Mai 2013 bei einem Vertragshändler einen VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2.0 TDI als Neuwagen zum Bruttopreis von 39.300 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 der Abgasnorm Euro 5 ausgestattet. Der Motor enthielt eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug einem Test auf dem Prüfstand unterzogen wird. In diesem Fall schaltete sie in einen Betriebsmodus zur Reduktion der Stickoxidemissionen, der die Einhaltung des gesetzlichen Grenzwerts gewährleistete. Im normalen Fahrbetrieb wurde der Motor dagegen in einem Modus betrieben, in dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher war. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wertete die Software als unzulässige Abschalteinrichtung und gab der Beklagten im Herbst 2015 auf, diese zu beseitigen.

Am 15. Mai 2020 veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zu einem Bruttopreis von 7.500 €.

Mit ihrer am 30. Juli 2020 zugestellten Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.379,61 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte zur Zahlung von 4.191,78 € nebst Zinsen seit dem 30. Juli 2021 verurteilt.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die uneingeschränkt statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg.

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Dr. Jens-Peter VoßAlexandra KlimatosHont Péter Hetényi

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