Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.747 Anfragen

Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 17. Juni 2011 bei einer Vertragshändlerin der Beklagten ein Neufahrzeug des Typs VW Tiguan zum Preis von 34.782,27 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Motorsteuerungssoftware, die das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt die Beklagte, die als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierte Software aus allen betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Im Februar 2016 erhielt der Kläger durch ein Schreiben der Beklagten Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal. In der Folgezeit wurde ein Software-Update auf das Fahrzeug aufgespielt.

Mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 25.413,40 € (Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zuzüglich Inspektionskosten) Zug um Zug gegen „Annahme“ des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Beklagte hat zunächst die Einrede der Verjährung erhoben, diese jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht fallen gelassen. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der vom Kläger verlangten Zinsen und mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Beklagte Zahlung Zug um Zug gegen Übereignung (nicht „Annahme“) des Fahrzeugs zu leisten habe. Die Berufung der Beklagten, mit der sie erneut die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung aus den Vorinstanzen weiter.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision hat Erfolg.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom SWR / ARD Buffet

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.747 Beratungsanfragen

Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!

Verifizierter Mandant

Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.

Verifizierter Mandant