Bei einer anderen als durch eine Umschaltlogik zwischen Prüfstand und Fahrbetrieb die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Herstellerin in dem Bewusstsein gehandelt hatten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.
Die Entwicklung eines Thermofensters reicht für sich nicht aus, um einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen.
Die Entwicklung eines Thermofensters reicht für sich nicht aus, um einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen.
LG Landshut, 26.08.2022 - Az: 12 O 447/22
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