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Diesel-Skandal: Restschadensersatzanspruch unterliegt der Vorteilsausgleichung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Kläger kaufte am 26. März 2014 bei einem Händler für 30.600 € einen VW Caddy Trendline 2.0 TDI als Neufahrzeug. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Die verwendete Motorsteuerungssoftware erkannte das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und bewirkte für diesen Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 24.730,46 € zuzüglich Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.789,76 € verklagt. Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 22.774 € nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und zur Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.242,84 € verurteilt und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert, die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 21.874,51 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und zur Freistellung des Klägers gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.242,84 € verurteilt und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zuletzt ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter, soweit das Berufungsgericht ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als 18.814,51 € nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € aufrechterhalten und ihre Berufung in diesem Umfang zurückgewiesen hat.


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BGH, 19.09.2022 - Az: VIa ZR 65/22

ECLI:DE:BGH:2022:190922UVIAZR65.22.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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