Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.747 Anfragen

Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Jahr 2014 bei einem Vertragshändler der Beklagten ein Neufahrzeug des Typs VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2.0 TDI. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Die verwendete Motorsteuerungssoftware erkannte das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und bewirkte für diesen Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.

Im November 2020 hat der Kläger Stufenklage erhoben und auf der ersten Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welchen Händlereinkaufspreis sie für das von ihm erworbene Fahrzeug erlangt und welche Nutzungen sie daraus gezogen habe. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch aus § 852 BGB nicht zustehe.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat er zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20.535,15 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs und zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu verurteilen sowie den Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an den Kläger unter Zug-um-Zug-Vorbehalt 17.380,73 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Hierzu führte das Gericht aus:

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens ergebe sich, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Fahrzeugs, aus dem vom Kläger gezahlten Kaufpreis, wobei der Kläger sich hierauf im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen müsse. Es verbleibe danach ein Betrag von 17.380,73 €.

Der Anspruch aus § 826 BGB sei bei Klageerhebung im Jahr 2020 verjährt gewesen. Der Kläger, der bereits erstinstanzlich seinen Anspruch ausdrücklich auf § 852 BGB gestützt und sich zum umfassenden Vortrag der Beklagten, wonach ihm weder der „Dieselskandal“ als solcher noch die Betroffenheit seines eigenen Fahrzeugs habe entgehen können, nicht geäußert habe, habe seinen ursprünglich in der Berufungsbegründung gehaltenen Vortrag, wonach die Beklagten nicht hinreichend zu seinem Kenntnisstand vorgetragen habe, auf Nachfrage des Senats ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Zuletzt habe er nicht mehr in Abrede gestellt, dass er 2015 Klage habe erheben können.

Der Kläger habe jedoch einen Anspruch aus § 852 BGB gegen die Beklagte, der sich im Streitfall der Höhe nach nicht von dem verjährten Anspruch aus § 826 BGB unterscheide.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von ComputerBild

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.747 Beratungsanfragen

Ich hätte nicht gedacht, das mein Problem so schnell und so faktenbasiert, bearbeitet und beantwortet werden würde! Ich bin mehr als beeindruckt und ...

Verifizierter Mandant

Ich wurde innerhalb kürzester Zeit hervorragend beraten, vielen Dank!

Verifizierter Mandant