Die Feststellung des erstinstanzlichen Landgerichts, eine Fahrkurve sei im streitgegenständlichen Fahrzeug nie vorhanden gewesen, ist für das Berufungsgericht grundsätzlich bindend.
Die Rechtsauffassung des Generalanwalts Rantos in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 ist zum jetzigen Zeitpunkt weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich.
Die Rechtsauffassung des Generalanwalts Rantos in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 ist zum jetzigen Zeitpunkt weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich.
OLG Bamberg, 13.06.2022 - Az: 3 U 59/22
Vorgehend: LG Hof, 22.02.2022 - Az: 33 O 329/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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