Überlässt die Konzerntochter der Konzernmutter die Entwicklung eines Automotors, hat sie für deren sittenwidriges Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Repräsentantenhaftung einzustehen.
Ein Automobilhersteller genügt seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Unkenntnis verantwortlicher Personen von Softwaremängeln eines in seine Fahrzeuge eingebauten Motors nicht durch allgemeinen Vortrag zu seiner Organisationsstruktur, sondern nur, wenn er darlegt, wann er welchen Verantwortlichen mit welchem Ergebnis befragt hat.
Bei der linearen Berechnung des als Vorteil anzurechnenden Nutzungsersatzes kann hinsichtlich der technisch möglichen Gesamtlaufleistung das Nutzerverhalten des einzelnen Käufers berücksichtigt werden.
Annahmeverzug des Automobilherstellers kann im Falle einer sittenwidrigen Schädigung nur festgestellt werden, wenn die Rückgabe des betroffenen Fahrzeugs an dessen Sitz angeboten wird bzw. dieses bereits abgesandt worden ist.
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht zu erstatten, wenn der Schuldner bekanntermaßen zahlungsunwillig ist und die außergerichtliche Rechtsverfolgung daher nicht erfolgversprechend ist.
Ein Automobilhersteller genügt seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Unkenntnis verantwortlicher Personen von Softwaremängeln eines in seine Fahrzeuge eingebauten Motors nicht durch allgemeinen Vortrag zu seiner Organisationsstruktur, sondern nur, wenn er darlegt, wann er welchen Verantwortlichen mit welchem Ergebnis befragt hat.
Bei der linearen Berechnung des als Vorteil anzurechnenden Nutzungsersatzes kann hinsichtlich der technisch möglichen Gesamtlaufleistung das Nutzerverhalten des einzelnen Käufers berücksichtigt werden.
Annahmeverzug des Automobilherstellers kann im Falle einer sittenwidrigen Schädigung nur festgestellt werden, wenn die Rückgabe des betroffenen Fahrzeugs an dessen Sitz angeboten wird bzw. dieses bereits abgesandt worden ist.
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht zu erstatten, wenn der Schuldner bekanntermaßen zahlungsunwillig ist und die außergerichtliche Rechtsverfolgung daher nicht erfolgversprechend ist.
OLG München, 26.01.2021 - Az: 5 U 2386/20
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