Die Überschreitung des NOx-Grenzwertes für die Schadstoffklasse Euro 6 bei anderen Messzyklen als dem NEFZ und unter deutlich abweichenden Bedingungen bei anderen, mit Euro-6-Motoren der Herstellerin ausgestatteten Fahrzeugen, genügt nicht zum Beleg einer unzulässigen Abschalteinrichtung, erst recht aber nicht für die weiteren Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.
Aus der Aufzählung von Beweisbeschlüssen, die verschiedene Oberlandesgerichte und Landgerichte in Verfahren betreffend verschiedene Motoren der Herstellerin, in der Regel älteren Baujahrs, angekündigt oder erlassen haben, folgt nicht, dass die Voraussetzungen für eine Beweiserhebung im vorliegenden Verfahren vorlägen.
Aus der Aufzählung von Beweisbeschlüssen, die verschiedene Oberlandesgerichte und Landgerichte in Verfahren betreffend verschiedene Motoren der Herstellerin, in der Regel älteren Baujahrs, angekündigt oder erlassen haben, folgt nicht, dass die Voraussetzungen für eine Beweiserhebung im vorliegenden Verfahren vorlägen.
OLG München, 07.10.2021 - Az: 24 U 3945/21
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