Von einer professionellen Autovermietung kann einen Hinweis auf fehlende Winterbereifung des Mietfahrzeugs erwartet werden. Erfolgt dieser nicht und kommt es in der Folge zu einem Unfall, haftet die Autovermietung zu 25% für den Schaden.
Der Unfall war nach Ansicht der Klägerin allein darauf zurückzuführen, dass das Mietfahrzeug keine Winterreifen aufgezogen hatte.
Angesichts der am 23.12.2009 vorherrschenden winterlichen Straßenverhältnisse wäre auch schon nach § 2 Absatz 3 a StVO a. F die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen für einen vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 535 Absatz 1 S. 2 BGB notwendig gewesen. Jedenfalls durfte der Beklagte von einer professionellen Autovermietung wie der Klägerin einen Hinweis auf die fehlende Winterbereifung des Mietfahrzeugs erwarten. Insoweit kann auf den mit den Parteien schon im ersten Termin erörterten Beschluss des OLG Hamm vom 23.7.2007 (OLG Hamburg, 23.04.2007 - Az: 14 U 34/07) verwiesen werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien stritten vorliegend um Schadensersatz aus einem Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 23.12. in Bremen. Das Fahrzeug war mit Sommerreifen ausgerüstet, worauf die Klägerin den Beklagten nicht hinwies. Der Beklagte fuhr anschließend mit dem Fahrzeug nach Norwegen. Dort ereignete sich ein Unfall ohne Fremdbeteiligung, bei dem das Mietfahrzeug an der rechten Frontseite beschädigt wurde.Der Unfall war nach Ansicht der Klägerin allein darauf zurückzuführen, dass das Mietfahrzeug keine Winterreifen aufgezogen hatte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Absatz 1, 546 Absatz 1, 249 Absatz 1 BGB. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nur dem Grunde nach gegeben, jedoch durch einen Mitverschuldensanteil der Klägerin wegen des fehlenden Hinweises auf Ausstattung des Fahrzeuges nur mit Sommerreifen in Höhe von 25 % (929,58 €) sowie die Anwendung des Gedankens des sog. Quotenvorrechts vollständig untergegangen.Angesichts der am 23.12.2009 vorherrschenden winterlichen Straßenverhältnisse wäre auch schon nach § 2 Absatz 3 a StVO a. F die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen für einen vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 535 Absatz 1 S. 2 BGB notwendig gewesen. Jedenfalls durfte der Beklagte von einer professionellen Autovermietung wie der Klägerin einen Hinweis auf die fehlende Winterbereifung des Mietfahrzeugs erwarten. Insoweit kann auf den mit den Parteien schon im ersten Termin erörterten Beschluss des OLG Hamm vom 23.7.2007 (OLG Hamburg, 23.04.2007 - Az: 14 U 34/07) verwiesen werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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