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Kein Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Verkürzung der Verjährungsfrist bei einem Gebrauchtwagenkauf auf 1 Jahr ist gem. § 476 Abs. 2 BGB zulässig, wobei ohne Auswirkung auf die Anwendung der Vorschrift ist, dass diese Vorschrift gegen die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie verstößt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr ist gemäß § 476 Abs. 2 BGB zulässig und nicht AGB-widrig.

Ohne Auswirkung auf die Anwendung der Vorschrift ist, dass der EuGH mit Urteil vom 13.07.2017 entschieden hat, dass diese Vorschrift gegen die Verkaufsgüter-Richtlinie verstößt. Denn eine Direktwirkung tritt nur vertikal, d.h. im Verhältnis der Bürger zu den Mitgliedstaaten, ihren Organen und Einrichtungen, aber nicht horizontal, also zwischen Privatpersonen ein. Eine Richtlinienkonforme Auslegung kommt hier wegen des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht in Betracht.

Zum Meinungsstand hierzu wird verwiesen auf die Kommentierung bei BeckOK BGB § 476 Rn. 3-5: “Der deutsche Gesetzgeber hat die Haftungsdauer nicht begrenzt, sondern nur eine Verjährungsfrist statuiert; als verbraucherfreundlichere Regelung ist dies von Art. 8 Abs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL gedeckt. Nicht mit der RL vereinbar ist dagegen, dass die Parteien nach Abs. 2 bei gebrauchten Gütern die Verjährungsfrist vertraglich auf bis zu ein Jahr verkürzen können. Denn Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL ermöglicht den Mitgliedstaaten nur, den Parteien eine vertragliche Verkürzung der Haftungsdauer zu gestatten, nicht dagegen eine vertragliche Verkürzung der Verjährung. Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung von Abs. 2 kommt selbst nach den großzügigen Maßstäben des BGH (§ 433 Rn. 7) nicht in Betracht, da sie zur generellen Nichtanwendbarkeit des letzten Halbsatzes führen würde“.


OLG München, 07.12.2020 - Az: 9 U 2484/20

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