Erlangt der Geschädigte von der individuellen Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Abgasskandal im Jahr 2016 Kenntnis, kann eine erst im Juni 2020 erhobene Klage die am 31.12.2019 abgelaufene, dreijährige Verjährung nicht mehr hemmen.
Eine gegenüber der Audi AG als Fahrzeugherstellerin laufende Verjährungsfrist wird nicht dadurch gehemmt, dass der Geschädigte sich an dem Musterfeststellungsverfahren gegen die VW AG (als Herstellerin des Motors) beteiligt hat.
Eine gegenüber der Audi AG als Fahrzeugherstellerin laufende Verjährungsfrist wird nicht dadurch gehemmt, dass der Geschädigte sich an dem Musterfeststellungsverfahren gegen die VW AG (als Herstellerin des Motors) beteiligt hat.
OLG München, 11.05.2021 - Az: 33 U 908/21
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