Bei der gebührenmäßigen Bewertung einer Ordnungswidrigkeitensache ist zu unterscheiden zwischen einem allgemeinen Durchschnittsfall, gemessen an den Verfahren aus allen Ordnungswidrigkeitsbereichen, und einem Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Nach den Bewertungsmaßstäben der Kammer ist eine durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeit keineswegs gleichzusetzen mit einem allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche.
Die weit überwiegende Anzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten beinhaltet zahlreich auftretende alltägliche Verkehrsübertretungen, deren Verfolgung und Ahndung in allen Verfahrensabschnitten überwiegend automatisiert bzw. standardisiert erfolgt. Diese Verfahren weisen weder einen komplizierten Sachverhalt auf noch erfordern sie einen umfangreichen Zeit- oder Begründungsaufwand bei der Bearbeitung, weder für die Verfolgungsbehörden noch für die Verteidigung.
Deshalb erscheint es der Kammer nicht gerechtfertigt, für ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die allgemeine Mittelgebühr anzusetzen. Diese ist zugeschnitten auf den Durchschnittsfall aus allen Ordnungswidrigkeitenbereichen. Auch die große Anzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtfertigt es nicht, ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren mit der Mittelgebühr zu bewerten.
LG Landshut, 20.01.2017 - Az: 3 Qs 12/17
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