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Ersatzfähige Schadenspositionen nach Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Weist das unfallbeschädigte Fahrzeug als Besonderheit eine Metalliclakierung mir Brillanteffekt auf, können die Kosten einer Beilackierung auch bei einer fiktiven Schadensberechnung abgerechnet werden.

Die Erstattungsfähigkeit von Beilackierungskosten im Falle einer, wie vorliegend fiktiven Abrechnung ist zwar umstritten. Allerdings kann bei der Beantwortung der Frage, inwieweit die Kosten für eine Beilackierung auch im Falle einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig sind, auf die Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von sog. UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung zurückgegriffen werden (vgl. BGH, 25.09.2018 - Az: VI ZR 65/18).

Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, entscheidet sich demnach die Frage der entsprechenden Ersatzfähigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten.

Danach darf der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Beilackierungskosten sind demnach an sich nur dann erstattungsfähig, wenn besondere Maßnahmen sich bei der Lackierung als tatsächlich notwendig erweisen. Weist das Fahrzeug jedoch als Besonderheit eine Metalliclackierung und hier mit der weiteren Besonderheit einer Metalliclackierung mit Brillanteffekt auf, ist eine Beilackierung üblicherweise zwingend erforderlich.

UPE-Aufschläge können nicht beansprucht werden, wenn sich innerhalb eines Radius von 20 km vom Wohnort Fachwerkstätten befinden, die keine UPE-Aufschläge erheben.

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