Bestreitet der Betroffene gelegentlichen Cannabiskonsum, obliegt es ihm nach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte, plausibel darzulegen, dass er erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat.
Zwar trägt die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast für das Tatbestandsmerkmal einer gelegentlichen Cannabiseinnahme (§ 14 Abs. 1 S. 3 FeV), allerdings ist - vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird - im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss.
Zwar trägt die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast für das Tatbestandsmerkmal einer gelegentlichen Cannabiseinnahme (§ 14 Abs. 1 S. 3 FeV), allerdings ist - vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird - im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss.
VGH Bayern, 07.03.2022 - Az: 11 CS 22.362
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